Algemene voorwaarden
Geschäftsbedingungen, Stand 4/2010
1) Allgemeines
Einzige Grundlage aller hier abgeschlossenen Mietverträge sind unsere Geschäftsbedingungen
sowie unsere Preislisten in ihrer jeweils letzten Fassung. Der Mieter bekundet
durch seine Unterschrift, daß er in Augenschein genommen hat, daß sich das Fahrzeug
in einem Zustand wie im Mietvertrag respektive Übergabeprotokoll angegeben befindet.
Er bekundet weiterhin, daß er sich vom Stand des Kilometerzählers und der Tankuhr
überzeugt hat. Das vom Mieter anerkannte besondere Risiko des Autovermieters rechtfertigt
die folgenden von der Norm abweichenden Bestimmungen über Haftung und
Beweisführung, die der Mieter durch seine Unterschrift akzeptiert. Der Mieter versichert,
daß er keine Eidesstattliche Versicherung der Zahlungsunfähigkeit geleistet hat. Da der
Vermieter mit Personen, die eine Eidesstattliche Versicherung abgegeben haben respektive
zur Abgabe einer solchen bereits vorgeladen sind, keinen Vertrag abschließen wird,
handeln diese betrügerisch, wenn sie den oben genannten Sachverhalt verschleiern.
Eine Strafanzeige ist die obligatorische Folge.
2) Pflichten des Mieters
Der Mieter darf das Fahrzeug nur selbst lenken oder durch im Mietvertrag vorgesehene
Fahrer lenken lassen. Auf keinen Fall darf das Fahrzeug an Dritte weitergegeben werden.
Er darf das Auto nur mit der Sorgfalt des Eigentümers nutzen. Er hat alle einschlägigen
Vorschriften und Gesetze zu beachten. Ferner hat er ständig die Verkehrssicherheit, den
Öl- und Kühlflüssigkeitsstand sowie den Reifendruck des Fahrzeuges zu überwachen
und gegebenenfalls zu korrigieren. Bei unvorhergesehenen Ereignissen hat er den Vermieter
sofort zu benachrichtigen.
3) Nutzung des Fahrzeuges
Das Fahrzeug darf nicht zu Renn- und Sportveranstaltungen sowie zum Abschleppen
anderer Fahrzeuge benutzt werden. Der Mieter hat den Wagen mit allem Zubehör sorgfältig
gegen Diebstahl zu sichern. Ein Verstoß gegen jede dieser Bedingungen löst volle
Schadenersatzpflicht des Mieters bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes zuzüglich
Unfallfolgeschäden aus, der Vermieter behält sich darüber hinaus Ersatzansprüche wegen
Obliegenheitsverletzung vor!
Dieser Mietvertrag räumt dem Mieter das Recht ein, das Fahrzeug innerhalb der Grenzen
der Bundesrepublik Deutschland zu verwenden. Fahrten ins Ausland sind ohne schriftliche
Genehmigung des Vermieters nicht gestattet.
Die Fahrzeuge werden für die übliche spezifische Nutzung zur Verfügung gestellt. Entsteht
aus zweckfremder Nutzung (zum Beispiel: Transport eines Motorrades in einem
Kleinbus) Schaden, haftet der Mieter unbeschränkt.
4) Mietdauer
Die vertraglich vereinbarte Zeit gilt ausschließlich. Sie ist nicht verlängerbar. Sollte das
Fahrzeug dennoch vertragswidrig zu spät zurückgebracht werden, erfolgt die Abrechnung
des Mietzinses nach der Normalpreisliste. Außerdem wird eine Konventionalstrafe
von 30,00 Euro fällig, bei unzulässiger Überschreitung der Mietzeit von über einer Stunde
60,00 Euro. Schadenersatzansprüche - insbesondere bei Storno von Folgeverträgen
oder Wartezeit von Fahrpersonal - behalten wir uns vor. Aus versicherungsrechtlichen
Gründen sind wir gezwungen, bei erheblicher vertragswidriger Überschreitung der
Mietdauer Strafanzeige zu erstatten. Erst wenn das Fahrzeug ordnungsgemäß abgestellt
und sämtliche Fahrzeugschlüssel und Papiere beim Vermieter abgegeben sind, gilt die
Nutzung als beendet. Die Fahrzeugrückgabe ist nur während der Geschäftszeit möglich.
Die Haftung für Schäden am Fahrzeug bis zur Rücknahme durch den Vermieter liegt
beim Mieter.
5) Rücktrittsrecht
Der Mietvertrag ist in seinem Gesamtumfang für beide Parteien verbindlich. Der Vertrag
kann bis 48 Stunden vor Beginn des Mietzeitraums umgebucht oder schriftlich gekündigt
werden. Bei der Kündigung stehen der gekündigten Partei 15% des vereinbarten
Mietpreises zuzüglich 15 Euro zu. Eine einmalige, gleichwertige Umbuchung ist bis 48
Stunden vor Beginn des Mietzeitraums gegen Zahlung einer Umbuchungspauschale in
Höhe von 10 Euro möglich, soweit zum neuen Termin ein entsprechendes Fahrzeug verfügbar
ist. Jede weitere Umbuchung wird behandelt wie Storno/Neuvertrag.
6) Fahrzeuggruppe
Der Mieter hat keinen Anspruch auf ein bestimmtes Fahrzeug, sondern nur auf eines der
vereinbarten Preisgruppe. Es steht dem Vermieter frei, dem Mieter ein Fahrzeug einer
höheren Preisgruppe ohne Aufpreis zu stellen.
7) Mietzins
Alle in diesem Vertrag genannten Preise sind in Euro.
Die jeweils gültigen Preislisten sind Bestandteil des Vertrages. Weichen die im Vertrag
genannten Bedingungen von den in den Preislisten angebotenen Tarifen ab, gelten ausschließlich
die im Vertrag genannten Bedingungen als vereinbart, es sei denn, ein Irrtum
ist offensichtlich.
Kommt der Mieter mit einer Zahlung schuldhaft in Verzug oder erfüllt er eine oder mehrere
im Mietvertrag genannten Verpflichtungen nicht, hat der Vermieter das Recht, alle
noch nicht fälligen Mieten sofort zahlbar zu stellen, den betreffenden Mietvertrag fristlos
zu kündigen, und die Mietsache auf Kosten des Mieters zurückzuholen.
Unabhängig davon hat der Mieter alle noch bestehenden Verpflichtungen aus diesem
Vertrag zu erfüllen. Der Mieter kann gegenüber der Miete ein Minderungsrecht nicht
geltend machen. Ein Aufrechnungsrecht kann nur ausgeübt werden, wenn die Gegenforderung
unbestritten oder rechtskräftig ist.
8) Pannenschäden
Beim Auftreten von Pannenschäden ist zur Durchführung der obligaten sofortigen Reparatur
die nächstgelegene Markenwerkstatt anzusteuern sowie der Vermieter sofort zu
unterrichten. Bei Unterlassung trägt der Mieter die Reparaturkosten. Verschleißreparaturen
gehen zu Lasten des Vermieters, sofern sie nicht auf Garantie oder Kulanz des Herstellers
repariert werden. Reparaturen, die durch unsachgemäße Behandlung verursacht
werden, gehen zu Lasten des Mieters, so insbesondere Reifenschäden und Schäden an
Achsen oder Lenkungsteilen, die zum Beispiel durch Überfahren von Bordsteinen verursacht
werden. Reifenpannen gehen zu Lasten des Kunden. Alle Schäden, auch solche,
die die Fahrtüchtigkeit des Wagens nicht mindern, sind dem Vermieter unaufgefordert
sofort, spätestens jedoch bei Rückgabe des Fahrzeuges mitzuteilen.
9) Haftungsbeschränkung, Begriff, Verjährung
Falls eine Haftungsbeschränkung nicht vereinbart ist, haftet der Mieter für Schäden an
der Mietsache unbeschränkt. Ist eine Haftungsbeschränkung vereinbart, gilt eine Eigenbeteiligung
von 1.250 Euro pro Schadenfall, es sei denn, eine abweichende Eigenbeteiligung
ist ausdrücklich verabredet. Die Haftungsbeschränkung gilt ausschließlich für den
vereinbarten Mietzeitraum. Leitbild für die dem Mieter zustehende Haftungsbeschränkung
sind die Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) der Allianz
Versicherung AG in ihrer jeweils gültigen Fassung. Die AKB können im Geschäftslokal des
Vermieters eingesehen werden. Sofern Regelungen der AKB gegen den Versicherungsnehmer
wirken, wirken sie entsprechend gegen den Mieter. Bei Abweichungen sind die
Regelungen des Mietvertrages und der AGB gegenüber den entsprechenden Regelungen
der AKB vorrangig. Ist es zur Feststellung der Haftung des Mieters erforderlich, die
polizeiliche Ermittlungsakte einzusehen, ist der Schadenersatzanspruch des Vermieters
gestundet, bis er dazu Gelegenheit hatte. In diesem Fall erteilt der Vermieter dem Mieter
Mitteilung über die Anforderung der Ermittlungsakte; der Vermieter informiert den
Mieter über den Eintritt der Fälligkeit, eine Schadenersatzrechnung gilt als Mitteilung
über den Eintritt der Fälligkeit. Der Schadenersatzanspruch ist jedoch spätestens sechs
Monate nach Rückgabe der Mietsache fällig.
9.1) allgemeine Haftungausschlüsse
Die Haftungsbeschränkung entfällt, wenn gegen die sich aus dem Mietvertrag oder AKB
ergebenden Verpflichtungen oder Obliegenheiten verstoßen wird, insbesondere wenn
das Fahrzeug in einer Weise benutzt wird, die gegen die Bestimmungen des Absatzes 3
verstößt (§ 2b Abs. 1a, 1d AKB), ein unberechtigter Fahrer das Fahrzeug gebraucht (§ 2b
Abs. 1b AKB), der Fahrer des Fahrzeugs bei Eintritt des Schadensfalles auf öffentlichen
Wegen oder Plätzen nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hat (§ 2b Abs. 1c AKB), der
Fahrer infolge Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht
in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen (§ 2b Abs. 1e AKB), die Mietsache nicht
bis zum vertraglich vereinbarten Termin zurückgegeben wird (Abs. 4 AGB), ein Schaden
grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt wird (§ 61 VVG), bei Beschädigung der
Mietsache oder Beschädigung fremden Eigentums durch das Mietfahrzeug nicht die
Polizei zur Beweisfeststellung hinzugezogen wird oder bei einem Haftpflichtschaden
der Fahrer/Mieter einen Anspruch ganz oder zum Teil anerkannt hat, ohne die vorherige
Zustimmung des Vermieters einzuholen (§ 7 II Abs. 1 AKB).
Die Haftungsbeschränkung wird insbesondere nicht gewährt für Schäden, die durch
Aufruhr, innere Unruhen, Kriegsereignisse, Verfügungen von hoher Hand oder Erdbeben
mittelbar oder unmittelbar verursacht werden (§ 2b Abs. 3a AKB). Haftpflichtansprüche
des Vermieters gegen den Mieter/Fahrer wegen Sach- und Vermögensschäden (Eigenschaden)
(§ 11 Abs. 2 AKB) sind weder von der Haftungsbeschränkung noch von der
Haftpflichtversicherung erfasst.
9.2) Haftungsausschluss, grobe Fahrlässigkeit
Schäden an Transportern und LKW, die durch Missachtung der Ausmaße des Fahrzeuges
entstehen, gehen grundsätzlich unabhängig vom Vorhandensein einer Haftungsbeschränkung
zu Lasten des Mieters/Fahrers, da grobe Fahrlässigkeit unterstellt werden
muss. Wenn ein Mieter/Fahrer ein für ihn ungewohntes, langes, hohes, breites Fahrzeug
führt, muss er ganz besonders beim Rangieren mit äußerster Vorsicht vorgehen. Dazu
gehört, einen Einweiser in Anspruch zu nehmen. Dies ist insbesondere beim Rückwärtsfahren
sowie beim Befahren enger Zufahrtswege sowie Durchfahrten zwingend erforderlich.
9.3) Unfallfolgeschäden, Ladegut
Die Haftungsbeschränkung deckt ausschließlich den Sachschaden am Mietfahrzeug abzüglich
der vereinbarten Eigenbeteiligung pro Schadenfall ab. Für Unfallfolgeschäden
haftet der Mieter unbeschränkt auch dann, wenn eine Haftungsbeschränkung vereinbart
ist. Schäden an der Ladung sind nicht versichert.
10) Unfallschäden
Wird das Fahrzeug in einen Verkehrsunfall verwickelt oder sonstwie durch äußere Einwirkung
beschädigt, so ist a) der Vermieter sofort in Kenntnis zu setzen und b) die Polizei
unverzüglich hinzuzuziehen. Der Mieter/Fahrer hat sich zur Schuldfrage nicht zu
äußern. Bei Mißachtung entfällt die Haftungsbeschränkung, der Vermieter behält sich
darüber hinaus Ersatzansprüche wegen Obliegenheitsverletzung vor! Der Mieter haftet
für schuldhaft oder grob fahrlässig verursachte Schäden an Gegenständen Dritter. Der
Mieter haftet gegenüber dem Vermieter für Sachschäden am Fahrzeug, auch wenn sie
durch Dritte verursacht werden. Der Mieter hat bei Rückgabe des Fahrzeuges die Schadenmeldungsformulare
des Vermieters sorgfältig auszufüllen.
11) Fundsachen, Reinigung, Treibstoff
Für im Fahrzeug belassene Gegenstände haftet der Vermieter nicht. Beide Parteien verpflichten
sich zum Rechnungsausgleich binnen 7 Tagen nach Ende der Mietdauer, im
Schadenfall binnen 14 Tagen. Der Mietpreis wird berechnet für die schonungsvolle Benutzung
des Fahrzeugs durch den Mieter, nicht für Beschmutzung oder gar Sachbeschädigung.
Erforderliche Reinigungs-/Reparaturkosten werden gesondert berechnet. Hierunter
fallen insbesondere Verunreinigungen des Fahrzeuges durch Lebensmittel- oder
Getränkereste, Hundekot, Farben, Chemikalien sowie Schäden durch nicht sachgerecht
verzurrtes Ladegut, spitze oder scharfe Gegenstände sowie Brandschäden durch Zigarettenglut.
Der Mietpreis enthält keine Treibstoffkosten. Enthält das Fahrzeug bei Rücknahme
weniger Treibstoff als bei Ausgabe, wird dem Mieter der Treibstoff nebst Spesen
belastet. Auf Verlangen sind vom Mieter sämtliche Treibstoffbelege vorzuweisen. Gegebenenfalls
wird die Menge des fehlenden Treibstoffs nach üblichen Verbrauchswerten
geschätzt. Sofern der Mieter einen geringeren Verbrauch nachweist, wird der so ermittelte
Wert zugrunde gelegt.
12) Refinanzierungsklausel
Gegebenenfalls ist das Mietobjekt einer refinanzierenden Bank zur Sicherheit übertragen.
Der Mieter anerkennt, daß er im Falle der fristlosen Kündigung dieses Refinanzierungsvertrages
der Bank gegenüber kein Recht zum Besitz hat. Er wird in diesem Fall der
Bank das Mietobjekt herausgeben.
13) Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Verpflichtungen aus dem Mietvertrag einschließlich
Wechsel- und Scheckstreitigkeiten ist der im Rubrum genannte Sitz des Vermieters.
Ist der Mieter kein Kaufmann gilt der Gerichtsstand des Mieters.
14) Salvatorische Klausel
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages gegen geltendes oder zukünftiges
Recht verstoßen, wird die fragliche Bestimmung durch eine dem Willen der
Vertragsparteien entsprechende, rechtmäßige Regelung ersetzt. Die übrigen Vertragsbestimmungen
werden dadurch nicht berührt.




